Zeitehe
Die für einen bestimmten Zeitraum geschlossene Ehe, die mut’a-Ehe (arab. mut’a = Genuß) wird vor allem von Schiiten praktiziert. Die Frau schließt mit einem (mehrfach) verheirateten oder unverheirateten Ehemann einen Vertrag, der die Dauer der Ehe und die Vergütung für die Frau regelt. Die Vergütung kann in Geld oder Geldwerten ausbezahlt werden oder auch ganz wegfallen. Die Zeitehe wird nicht arrangiert. Die Frau hat nicht das Recht auf Unterhalt (wie in einer üblichen Ehe), eventuell geborene Kinder sind jedoch eheliche Kinder. Die Zeitehe endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer, eine Scheidung gibt es nicht.
Schiitisch-muslimische Apologeten führen zugunsten der Zeitehe als „Vernunftgründe“ z. B. an: Die Verhinderung von Unzucht aufgrund der vielfachen Versuchungen, denen junge Männer in der modernen Gesellschaft ausgesetzt sind, oder auch die Vermeidung sexueller Verirrungen wie Homosexualität und Prostitution, sowie Geschlechtskrankheiten. Zudem werde das Bevölkerungswachstum gefördert.
Der Koran spielt nach Ansicht der Befürworter der Zeitehe auf diese Eheform in Sure 4,24 an :
„Alle anderen sind euch erlaubt, dass ihr sie euch mit eurem Vermögen zu erwerben sucht, in richtiger Ehe, und nicht, um Unzucht zu treiben. Wenn ihr dann welche von ihnen genossen habt, dann gebt ihnen ihren Lohn als Pflichtteil.“
Der größte Teil der Sunniten lehnt die Berechtigung der Zeitehe jedoch ab.
Zeitehen werden in der schiitischen Bevölkerung von Seiten der Frau häufig als Folgeehe nach einer Scheidung geschlossen. Teils dient die Zeitehe der Versorgung, teils der Aufwertung des Status der Geschiedenen, denn die Zeitehe erhebt die Frau in den Stand der „Verheirateten“, und sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum. Manche Frauen – so belegen neuere Studien aus dem Iran – erhoffen die Fortsetzung des Zeitehe-Verhältnisses oder sogar die Scheidung des Mannes von seiner Erstfrau.
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