Fatwa über das Verschleiertsein der Frau beim Beten
Unbedeckte Tabuzonen der Frau machen das Gebet ungültig
Von dem Rechtsgutachtergremium der al-Azhar Moschee in Ägypten
(Institut für Islamfragen, dh, 28.02.2007)
Frage:
„Darf eine Frau ihre Füße während des Betens unverschleiert lassen?“
Antwort:
„‚Der ganze Körper einer Frau ist eine Tabuzone (arab. ‚Aura) während des Betens. Ausgenommen sind ihre Hände (ab dem Handgelenk) und das Gesicht. Falls irgendwelche Stellen ihres Körpers während des Betens sichtbar werden, wird ihr Gebet ungültig.‘
‚Imam Malik (Gründer einer der Rechtsschulen des sunnitischen Islam) ist der Meinung, dass das Beten einer Frau gültig ist, wenn sie während des Betens ein klein wenig ihrer Tabuzone zeigt, obwohl dies unerwünscht ist. Sie muss jedoch während des Betens dieses sichtbar gewordene Körperteil wieder verschleiern. Falls es noch einmal sichtbar wird, muss sie es nicht mehr verschleiern, denn in diesem Fall muss sie für ihre Sünde zahlen.‘ Imam Malik betrachtet die Füße einer Frau als eine leichte Tabuzone.
‚Die Hanafiten (eine andere Rechtsschule des sunnitischen Islam) betrachtet die Oberseite der weiblichen Füße nicht als Tabuzone, allerdings die Fußsohle. Falls eine Frau die Fußsohle während des Betens zeigt, ist ihr Beten ungültig‘.“
Quelle: ww.alkhaleej.ae/articles/show_article.cfm?val=356101
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